Jedermannrecht

Liebe Besucher, bitte denkt daran, es sind vorallem Touristen und hier die WoMo-Fahrer, die sich an diese Regeln nicht halten und dafür sorgen, daß in Skandinavien immer mehr Verbote den Urlaub einschränken.

Jedermannrecht:
Direktoratet for Naturforvalting, Tungasletta 2, N-7005 Trondheim

Jedermannrecht - Zwischen Himmel und Erde

Aktivitäten in der Natur gehören schon immer zur skandinavischen Lebensart. Von alters her hatte man das Recht sich frei in Wald und Flur, auf Binnengewässern, dem Meer und im Gebirge zu bewegen. Das Ernten von den Gaben der Natur, nicht nur von Meeresfischen, Beeren, Pilzen und Blumen sondern auch von Eindrücken und Erlebnissen ist frei. Die Grundsätze dieses sogenannten norwegischen Jedermmannrechts wurden 1957 auch gesetzlich verankert.

Das Jedermannrecht gilt in der freien Natur.
Zur freien Natur gehören nicht urbar gemachte Flächen, die meisten Seen, Uferflächen, Moore, Wald- und Berggebiete. Kleinere von Nutzflächen umgebene, unbewirtschaftete Flächen nicht.

Nutzflächen umfassen alle Agrarflächen, Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Schonungen, Höfe, Grundstücke und Industriegelände. Nutzflächen müssen nicht befriedet sein! Äcker und Wiesen kann man bei Bodenfrost oder Schneedecke in der Zeit vom 15.10. - 30.04. trotzdem frei betreten.

Mit Eimer und Korb darf man...
für den Hausbedarf Beeren und Blumen pflücken. Pilze und Wurzeln von wildwachsenden Kräutern in der freien Natur sammeln.
Das Pflücken unreifer Moltebeeren ist verboten. In den Fylke Nordland, Troms und Finnmark hat der Grundeigner das Vorrecht auf die Moltebeeren.
Auf Staatsgrundbesitz in der Finnmark dürfen nur Einwohner Moltebeeren pflücken. Das Pflücken zum Verzehr direkt vor Ort ist aber allen erlaubt.

Das Sammeln anderer Naturgüter, wie u.a. von Gestein, Mineralen, Torf, Moosen, Flechten, Christdorn, Baumwurzeln, Birken- und anderen Baumrinden ist nur mit Erlaubnis des Grundeigners möglich.

Beim Sammeln und Ernten in der freien Natur soll man...
Mit Wanderschuhen oder auf Skiern darf man...
sich in der freien Natur auf Wegen, Pfaden, Loipen oder auf eigene Faust - Sommer wie Winter - frei bewegen. Bei Bodenfrost oder Schneedecke dürfen auch Äcker und Wiesen betreten werden.

In der freien Natur kann man außer in unmittelbarer Nähe von bewohnten Hütten oder Häusern überall rasten.

Das Lagerfeuerverbot muß beachtet werden. Lebende Bäume dürfen nicht geschädigt werden, es dürfen zum Verbrennen nur Fallholz oder vertrocknete Äste benutzt werden.

Unterwegs oder beim Lagern in der freien Natur soll man...
Beim Rudern und Segeln darf man...
frei das Meer und Binnengewässer befahren - auch Flußläufe können in der Regel unentgeltlich befahren werden. Vereinzelt kann es an Kanälen oder Schleusen Ausnahmen geben. Generell können das Meer, fahrbare Flußläufe und Seen von mehr als 2 km2 Größe auch mit Motorbooten befahren werden. Örtliche Einschränkungen für den motorisierten Bootsverkehr müssen beachtet werden.

Über kürzere Zeit darf man in der freien Natur anlanden und Boote an Land ziehen. Das Anlegen an private Kaianlagen bedarf der Erlaubnis des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten. Einfache Vertäuungseinrichtungen dürfen für kürzere Zeit benutzt werden, soweit dies nicht zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist.

Beim Bootfahren in der freien Natur soll man...
Mit dem Zelt darf man...
in den Niederungen ohne Erlaubnis des Grundeigners bis zu zwei Tage am gleichen Ort übernachten. Im Gebirge und fern von bewohnten Gebieten auch länger. Zelte dürfen nie näher als 150m von bewohnten Hütten oder Häusern aufgebaut werden. Dabei dürfen Schonungen nicht beschädigt werden. Auf Nutzflächen darf nur mit dem Einverständnis des Grundeigners gezeltet werden.

In oder in der Nähe von Wäldern darf vom 15.04. bis 15.09. kein Lagerfeuer gemacht werden. Lebende Bäume dürfen nicht geschädigt werden.

Beim Zelten in der freien Natur soll man...
Mit dem Fahrrad darf man...
in den Niederungen auf Wegen und im Gebirge frei fahren. Auch für den Verkehr allgemein freigegebene Wege, die durch Nutzflächen führen, dürfen befahren werden. Weder Wege noch die Natur sollen durch das Radfahren Schaden nehmen. In Erholungs- oder Naturschutzgebieten können Sonderregelungen gelten.

Beim Radfahren in der freien Natur soll man...
Mit dem Pferd darf man...
in den Niederungen auf Wegen und im Gebirge frei reiten. Auch für den Verkehr allgemein freigegebene Wege, die durch Nutzflächen führen, dürfen benutzt werden. Weder Wege noch das Gelände sollen durch das Reiten Schaden nehmen. In Erholungs- oder Naturschutzgebieten können Sonderregelungen gelten. Organisierte Reittouren in Gruppen sollen nur nach Absprache mit dem Grundeigner gemacht werden. Das Fahren mit Pferdegespannen bedarf der Erlaubnis des Grundeigners.

Beim Reiten in der freien Natur soll man...
Mit der Angelrute oder Handleine darf man...
im Meer vom Boot oder Land aus das ganze Jahr über Salzwasserfische angeln. Auch die staatliche Fischereiabgabe ist dafür nicht notwendig. Das Angeln auf Lachs, Meerforelle und Meersaibling im Meer ist vom Land aus ganzjährig und während der Angelsaison vom 01.06. bis 04.08. auch vom Boot aus frei. Die Saison kann regional recht unterschiedlich sein.

Für das Angeln in Binnengewässern muß die staatliche Fischereiabgabe entrichtet werden und man benötigt in der Regel außerdem einen Angelerlaubnisschein.

Für Personen unter 16 Jahren ist das Angeln jeweils zwischen dem 01.01. und 20.08. frei - auch die Fischereiabgabe entfällt. Dies gilt nicht in Gewässern, die Lachs, Meerforellen oder Meersaibling führen; außerdem nicht für den Fang von Edelkrebsen und das Angeln in künstlich angelegten Seen. Auch andere Gewässer können ausgenommen sein. Regionale Vorschriften müssen beachtet werden.

Beim Angeln in der freien Natur soll man...

Liebe Besucher, bitte denkt daran, es sind vorallem Touristen und hier die WoMo-Fahrer, die sich an diese Regeln nicht halten und dafür sorgen, daß in Skandinavien immer mehr Verbote den Urlaub einschränken.


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